Fünf wichtige Fragen und Antworten zum neuen Heizungsgesetz
Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat neben einer zum Teil emotional geführten Debatte vor allem zu Verunsicherung und offenen Fragen geführt. Schick Immobilien hat an dieser Stelle einige der wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Sie haben weitere Fragen oder kurz- bzw. langfristigen Beratungsbedarf? Bitte kommen Sie auf uns zu. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.
Welche Daten und Fristen muss man sich als Eigentümer merken?
Drei Daten sind maßgeblich
1. Januar 2024: Im Neubau muss ab diesem Datum jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. In Bestandsgebäuden können weiterhin auch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Es besteht aber eine Beratungspflicht vor dem Einbau und diese Heizungen müssen ab 2029 schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden.
Wichtig: Auch die verschiedenen Förderboni werden erst ab 1. Januar 2024 scharf gestellt!
1. Juli 2026: Das GEG wird eng mit der Wärmeplanung in den Kommunen verknüpft. Großstädte müssen bis zu diesem Zeitpunkt einen sogenannten kommunalen Wärmeplan erstellt haben. Kleinere Kommunen haben noch bis zum 1. Juli 2028 Zeit.
1. Januar 2045: Es dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden.
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wird jede Kommune in Deutschland in einem ersten Schritt zunächst eine Bestandsaufnahme machen. Die Kommune verschafft sich einen Überblick darüber, wie der Gebäudebestand beheizt wird. In einem zweiten Schritt sollen mögliche Einsparungen und das lokale Potenzial für erneuerbare Energien abgeschätzt werden. Die Kommunen sollen auf dieser Basis Gebiete für den künftigen Ausbau von Wärmenetzen und Wasserstoffnetzen ausweisen. Bis 2030 sollen die Wärmenetze mindestens 50 Prozent klimaneutrale Energie liefern, bis Ende 2045 ist der komplette Umstieg vorgesehen.
Was gibt es bei der Förderung zu beachten?
Es gibt verschiedene Arten an Förderboni.
Wichtig: Egal ob Einfamilienhaus, WEG oder Mehrfamilienhaus – alle erhalten 30 Prozent Förderung.
Zusätzlich gibt es 30 Prozent Förderung für Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro. Vorgesehen ist zudem ein Geschwindigkeitsbonus für Selbstnutzer in Höhe von 20 Prozent, wenn man sich für eine frühzeitige Umrüstung bis zum 31. Dezember 2028 entscheidet. Und schließlich gibt es einen Innovationsbonus von fünf Prozent für den Einbau spezieller Wärmepumpen.
Die Boni können zwar akkumuliert werden, sind aber bei 70 Prozent der Investitionssumme gedeckelt. Das betrifft auch die maximal förderfähigen Investitionskosten: Diese sind für ein Einfamilienhaus auf 30.000 Euro gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung.
Weiterhin wichtig: Der Neueinbau aller Heizungen mit erneuerbaren Energien wird gefördert, wenn eine alte Heizungsanlage ersetzt wird – unabhängig davon, ob sie intakt ist.
Wie wird gewährleistet, dass der Strom für die Wärmepumpe zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen stammt?
Der Gesetzgeber nimmt den Gebäudebesitzer beim Strommix aus der Pflicht, sobald eine Stromheizung eingebaut wird. Gleiches gilt für die Fernwärme und Nahwärme. Dort liegt die Verantwortung auf den Schultern der Wärmenetzbetreiber, die entsprechende Auflagen für ihre Dekarbonisierungsfahrpläne bekommen.
Was passiert mit Haushalten, die erst kürzlich eine Gasheizung eingebaut haben?
Alle, die noch in diesem Jahr eine neue Gasheizung eingebaut haben, müssen bis zum 1. Januar 2045 keine Auflagen erfüllen. Das ist auch einer der Gründe, warum es einen regelrechten Run auf neue Gasheizungen gegeben hat. Gemäß einem Bericht im „Tagesspiegel“ sind alle Heiztechniken seit 2021 durchschnittlich 25 Prozent teurer geworden.