Was bedeutet das Bestellerprinzip für Immobilien-Investoren?

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Seit dem 1. Juni 2015 gilt für die Vermietung von Wohnungen in Deutschland das sogenannte Bestellerprinzip. Diesem zufolge müssen Vermieter, die einen Makler beauftragen dessen Provision zahlen und können diese nicht auf die Mieter umlegen. Ein ähnliches Prinzip soll, wenn es nach einem Gesetzesentwurf der ehemaligen Justizministerin Katarina Barley geht auch für Kaufimmobilien kommen.

Das Bestellerprinzip für Mietwohnungen

Das Bestellerprinzip, das 2015 für die Vermietung eingeführt wurde, bezieht sich nur auf Wohnraum, nicht aber auf Gewerbeimmobilien. Demnach soll derjenige die Provision zahlen, der den Makler zuerst beauftragt. In den meisten Fällen ist das der Vermieter.

„Für Investoren bedeutetet das also, dass sie bei der Vermietung ihrer Wohnungen den Makler selbst bezahlen müssen. Gerade für Investoren, die mehrere Zinshäuser besitzen, zahlen diese Kosten sich jedoch häufig aus. Denn der Vermietungsprozess nimmt viel Zeit in Anspruch. Insbesondere, wenn es sich um Wohnungen handelt, die häufig den Mieter wechseln, kann das wichtige Ressourcen in Anspruch nehmen“, sagt Jürgen Michael Schick, Inhaber von SCHICK IMMOBILIEN GmbH & Co. KG und Präsident des Immobilienverbandes IVD.

Das Bestellerprinzip für Kaufimmobilien

Mit dem Bestellerprinzip für Kaufimmobilien plant das Bundesjustizministerium Käufer zu entlasten und somit den Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Das Bundesjustizministerium sieht den Käufer hier als schützenswert. Die Argumentation bezieht sich natürlich in erster Linie auf Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Zinshäuser und Wohnanlagen sind selten Teil der Debatte. Doch auch für Sie würde das Bestellerprinzip nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs gelten.

Bisher können Makler selbst festlegen, ob sie mit einer Innenprovision, einer Außenprovision oder einer geteilten Provision arbeiten. Tritt das Bestellerprinzip in Kraft, muss in der Regel der Verkäufer die Provisionsgebühr übernehmen – auch wenn der Makler einen Auftrag von beiden Seiten hat. Der Verkäufer beauftragt nach der Logik des Bundesjustizministeriums den Makler zuerst und muss somit auch zahlen. Bei Investment-Immobilien, die größten Teils Off-Market verkauft werden, ist eine solche Logik natürlich nur schwer anwendbar.

Vertreter von Immobilienverbänden machen sich daher für eine bundesweite Teilung der Maklerprovision stark. So ist es dem Makler weiterhin möglich, die Interessen beider Seiten zu vertreten.

Ob und in welcher Form das Bestellerprinzip für Kaufimmobilien tatsächlich kommt, ist zu diesem Zeitpunkt noch unklar.

 

SCHICK IMMOBILIEN hat seit vielen Jahren die Konsequenz gezogen und versteht sich als eindeutiger Interessenvertreter seiner Auftraggeber. Transparenz und Interessensidentität sind die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

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